Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Lena Remmert - Marketing X Design X Fotografie,
Inh. Lena Remmert, Laimbach 3, 95447 Bayreuth

§ 1 Geltungsbereich

1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Lena Remmert - Marketing X Design X Fotografie, Inh. Lena Remmert, Laimbach 3, 95447 Bayreuth (im Folgenden – Auftragnehmerin), gelten für alle aktuellen und zukünftigen Aufträge und Vertragsverhältnisse mit dem Kunden (im Folgenden – Auftraggeber¹). Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung/Dienstleistung/Werkleistung als anerkannt.

2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden Anwendung auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Auftragnehmerin, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3) Einkaufs-, Auftragsbedingungen oder sonstige allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von den Bedingungen des Auftragnehmers abweichen, diesen entgegenstehen oder sie ergänzen, werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen und bedürfen für ihre wirksame Einbeziehung in einen Vertrag der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Selbst bei Kenntnis solcher abweichenden Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Vorsorglich wird etwaigen sonstigen Verweisungen des Auftraggebers innerhalb der Geschäftsbeziehung widersprochen, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich durch den Auftragnehmer zugestimmt.

4) Abweichende Vereinbarungen oder besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer individuellen Vereinbarung in schriftlicher Form. Ergänzend, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des BGB in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.

 

§ 2 Vertragsgrundlagen

Für die Art und den Umfang der vertraglichen Leistungen gelten die folgenden Vertragsgrundlagen in der nachstehenden Reihenfolge:
1. sofern gesondert geschlossen: der Dienstleistungsvertrag
2. das Angebot
3. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

§ 3 Vertragsdauer, Kündigung

1) Der Vertrag tritt zu den in den Vertragsunterlagen angegebenen Zeitpunkt in Kraft und läuft sofern nicht in den Vertragsunterlagen anders angegeben als Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Dauer.

2) Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, beträgt die Kündigungsfrist für Auftraggeber die nicht Verbraucher sind einen Monat zum jeweiligen Quartalsende.

3) Treten gesetzliche Änderungen ein, die das Vertragsverhältnis inhaltlich wesentlich beeinflussen, ist der Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.

 

§ 4 Angebot – Vertragsabschluss

1) Alle Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich. Ein Angebot wird für die Auftragnehmerin erst verbindlich, wenn es vom Auftraggeber angenommen und durch eine Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin in Textform bestätigt wurde. Eine Zugangsbestätigung der Auftragnehmerin stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Ein zusätzlich abgeschlossener Dienstleistungsvertrag dient ausschließlich der Ergänzung oder Klarstellung der vertraglichen Vereinbarungen, ohne den Vertragsschluss nach diesem Abschnitt zu ersetzen oder zu modifizieren.

2) Für Art und Umfang Leistungen gelten ausschließlich die unter § 2 genannten Vertragsgrundlagen festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen sowie die vorliegenden AGB. Die in den zum Angebot oder Kostenvoranschlag gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, und Kostenschätzungen sind nicht maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Nebenabreden oder Abweichungen bedürfen der Schriftform.

3) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

4) Treten während der Ausführung unvorhergesehene Umstände ein, die einen Mehraufwand über den ursprünglichen Leistungsumfang hinaus erforderlich machen, so ist dieser Mehraufwand vom Auftraggeber zu vergüten, sofern er zur Vertragserfüllung notwendig ist und der Auftraggeber einem entsprechenden Hinweis nicht unverzüglich widerspricht. Der Mehraufwand darf ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber überschritten werden, wenn sich die Gesamtkosten dadurch um nicht mehr als 20 % erhöhen.

 

§ 5 Pflichten der Auftragnehmerin/Vertragsgegenstand

1) Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch die Auftragnehmerin, nicht hingegen ein bestimmter, durch den Auftraggeber angestrebter Erfolg.

2) Die Auftragnehmerin ist lediglich verpflichtet, dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen in der vereinbarten Form bereitzustellen. Eine Herausgabe offener Daten (z. B. Quellcode, Video-, InDesign- oder Photoshop-Dateien) zur Weiterbearbeitung durch den Auftraggeber erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung für Eigentumsrechte und Administrationsaufwand.

3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages Dritter (insbesondere Subunternehmer und/oder freier Mitarbeiter) zu bedienen.

4) Der Auftragnehmerin sichert die Erfüllung des Vertrages gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu. Kann eine Leistung nicht vertrags- oder fristgerecht ausgeführt werden, wird sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

5) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen mit Drittunternehmen zu vertreten. Drittunternehmen sind beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Anzeigenblätter, Druckereien oder Webhosting-Anbieter. In diesem Fall kommt das Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter zustande. Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis kann der Auftraggeber ausschließlich gegenüber dem Drittanbieter geltend machen. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, die Leistungen der Drittanbieter zu überprüfen, freizugeben und/oder abzunehmen. Beauftragt er die Auftragnehmerin mit dieser Überprüfung, Freigabe oder Abnahme, kann er hieraus keine Einwendungen gegen die Auftragnehmerin herleiten. Für diese Betreuung kann die Auftragnehmerin eine angemessene Servicegebühr in Höhe von 15 % des Netto - Rechnungsbetrags des Drittunternehmens berechnen.

6) Setzt die Auftragnehmerin zur Leistungserbringung Dritte ein, beispielsweise zur Produktion von Printmaterialien, besteht keine Verpflichtung zur Produktionsüberwachung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Die Auftragnehmerin schuldet in diesem Fall lediglich die sorgfältige Auswahl des Dienstleisters.

7) Angegebene Leistungsfristen und Termine sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart. Verzögert sich die Leistungserbringung aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat – etwa durch nicht rechtzeitig vom Auftraggeber bereitgestellte Unterlagen –, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. In jedem Fall der Terminüberschreitung ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen. Bei höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Energie- oder Rohstoffmangel, Cyberangriffe, erhebliche Betriebsstörungen oder sonstige vergleichbare Ereignisse, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen automatisch um die Dauer der Beeinträchtigung.

 

§ 6 Haftungsausschluss/Gewährleistung

1) Die Prüfung der (rechtlichen) Zulässigkeit der jeweiligen Marketingmaßnahmen gehört jedoch nicht zum Pflichtenkreis der Auftragnehmerin. Sie übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Konformität der erbrachten Leistungen, insbesondere im Wettbewerbsrecht oder hinsichtlich sonstiger Werbebeschränkungen. Dies gilt auch für eine dauerhafte Rechtmäßigkeit der Maßnahmen.

2) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an der erbrachten Leistung bestehen nur, wenn er diese Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 12 Werktagen nach Ablieferung der Leistung, gegenüber der Auftragnehmerin in schriftlicher Form rügt. Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers erstreckt sich auf die gesamte erhaltene Leistung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der Mängelrüge bei der Auftragnehmerin. Bei berechtigter Mängelanzeige ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungen nachzubessern. Schlägt die Nacherfüllung fehl (nach zweimaligem Versuch) ist der Auftraggeber berechtigt, entweder das vereinbarte Honorar zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung bzw. Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin.

4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei fahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden; bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sog. Kardinalspflicht). Die vorstehende Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 7 Pflichten des Auftraggebers

1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Erreichung des Vertragsziels aktiv mitzuwirken und der Auftragnehmerin rechtzeitig alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, Entwürfe zu prüfen und freizugeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Zudem hat der Auftraggeber sämtliche benötigten Mediendaten in einem branchenüblichen digitalen Format hochauflösendes PDF oder JPG zur Verfügung zu stellen.

2) Gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher oder erkannter Mängel.

3) Ist ein konkreter Erfolg durch die Bereitstellung eines bestimmten Werkes geschuldet, ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen, andernfalls gilt sie nach dem Ablauf von 12 Tagen als erteilt.

4) Lieferpflichten der Auftragnehmerin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (zum Beispiel Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.

5) Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach – insbesondere nach entsprechender Aufforderung durch die Auftragnehmerin –, ist die Auftragnehmerin nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entgangenen Gewinn gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Die Auftragnehmerin kann dabei alternativ pauschal für jede nicht abgenommene Leistungsstunde 20 % des Stundensatzes als Schadenersatz geltend machen, ohne die genaue Höhe des Schadens im Einzelnen darlegen zu müssen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 8 Schutzrechte, geistiges Eigentum

1) Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche Rechte an den der Auftragnehmerin überlassenen Vorlagen, Texten, Grafiken, Präsentationen usw. bei ihm liegen. Er stellt die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

2) Nutzungs-, Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Leistungen der Auftragnehmerin gehen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber über. Jede darüberhinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. In diesem Fall kann die Auftragnehmerin die Zustimmung von der Zahlung eines zusätzlichen Nutzungshonorars abhängig machen.

3) Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung des Honorars mit dinglicher Wirkung die nicht übertragbaren, nicht-exklusiven Nutzungsrechte zur uneingeschränkten inhaltlichen und zeitlichen Nutzung auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland im vertraglich definierten Rahmen. Eigentumsrechte an von der Auftragnehmerin entwickelten Leistungen sind nicht Bestandteil des Honorars. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung der Auftragnehmerin.

4) Die Einräumung von Nutzungsrechten umfasst ausschließlich die final erstellte und bezahlte Leistung – Entwürfe, Skizzen oder Planungen, insbesondere auch Kostenvoranschlägen und Berechnungsgrundlagen sind hiervon nicht erfasst.

5) Erwirbt die Auftragnehmerin zur Vertragserfüllung Rechte Dritter für den Auftraggeber, erfolgt dies nach Möglichkeit entsprechend dem gewünschten Nutzungsumfang des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin übernimmt jedoch keine Haftung für den Bestand dieser Rechte und tritt auf Verlangen des Auftraggebers sämtliche erworbenen Rechte ab. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere, wenn er die hinzugekauften Rechte über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus nutzt. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin frei.

6) Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung der Zusammenarbeit nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelung bei der Auftragnehmerin.

7) Bei der Verwertung von Lichtbildern/Fotos die durch die Auftragnehmerin gefertigt wurden, kann diese verlangen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namennennung berechtigt den Fotografen zur Schadenersatzforderung. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% des für die Lichtbilder anfallenden Honorars. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

8) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei ihr bestellte Bildnisse zu eigenen Werbezwecken zu verwenden. Der Auftraggeber gibt insofern seine Einwilligung gemäß § 22 KUG. Der Auftraggeber kann seine Einwilligung hierzu jederzeit widerrufen.

9) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu übertragen. Abgesehen hiervon ist der Auftraggeber nicht berechtigt Unterlizenzen an Dritte zu erteilen oder sein Nutzungsrecht zu übertragen.

 

§ 9 Social Media, Suchmaschinenmarketing, Webhosting

1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Social Media Plattformen eigene AGB und Nutzungsbedingungen haben, die Marketing- und Werbemaßnahmen regeln und deren Einhaltung nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin liegt. Die Nutzung dieser Plattformen kann Einschränkungen unterliegen, für deren Folgen ausschließlich der Auftraggeber die Verantwortung trägt.

2) Für den Inhalt der jeweiligen Marketingmaßnahme auf einer Social Media Plattform ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Einhaltung der dort geltenden Regelungen und empfiehlt dem Auftraggeber, sich hierzu rechtlich beraten zu lassen.

3) Beauftragt der Auftraggeber die Auftragnehmerin mit Suchmaschinenmarketing (SEM), schuldet die Auftragnehmerin ausschließlich einer Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Insbesondere wird keine Gewähr für ein bestimmtes Ranking übernommen.

4) Bezieht der Auftraggeber Webhosting-Leistungen über die Auftragnehmerin, erfolgt dies nicht im eigenen Namen der Auftragnehmerin. Stattdessen wird die Auftragnehmerin vom Auftraggeber ermächtigt, mit einem von ihr ordnungsgemäß ausgewählten Provider einen Webhosting-Vertrag abzuschließen. Vertragspartner des Webhosters ist ausschließlich der Auftraggeber. Die Auftragnehmerin schuldet lediglich die fehlerfreie Auswahl eines geeigneten Host-Providers, ist jedoch nicht für das Hosting oder die Erreichbarkeit verantwortlich.

5) Übernimmt die Auftragnehmerin das Hosting selbst, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Auftragnehmerin übernimmt insoweit keine Haftung für Fehler oder Ausfälle des beauftragten Dienstanbieters, es sei denn, sie hat diesen nicht sorgfältig ausgewählt oder gegen ihre sonstigen vertraglichen Pflichten verstoßen.

 

§ 10 Werbung

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die erbrachten Leistungen in branchenüblicher Weise zu Eigenwerbungszwecken, insbesondere als Referenzobjekte auf ihrer Website, zu nutzen. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit durch schriftlichen Widerruf widersprechen.

 

§ 11 Vergütung

1) Die Vergütung erfolgt nach der im Angebot festgelegten Abrechnungsmethode. Es wird nach den Angebotspreisen berechnet, sofern vertraglich keine andere Berechnungsart vereinbart ist. Monatspauschalen sind sofern nicht anders vereinbart spätestens jeweils am letzten Werktag des laufenden Monats fällig.

2) Dauernde oder vorübergehende Änderungen des Leistungsumfangs oder der Leistungshäufigkeit, wie bspw. des Intervalls von Social Media Beiträgen, sind der Auftragnehmerin mindestens eine Woche vor Inkrafttreten in Textform mitzuteilen. Dies gilt auch für Umstände, die die Erbringung der vereinbarten Leistungen unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen werden nur berücksichtigt, wenn die Auftragnehmerin deren Berechtigung ausdrücklich wenigstens in Textform bestätigt.

3) Angeordnete nachträglich oder zusätzlich erbrachte Leistungen, die nicht Teil des Angebots sind, sind gesondert zu vergüten.

4) Alle Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten, Versandkosten, Versicherungsprämien und Spesen) werden gesondert entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt.

5) Erhöhen sich Sozialversicherungsbeiträge oder andere relevante Kosten, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Die Preiserhöhung tritt zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Tariflohnerhöhung in Kraft.

6) Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Fristen, beginnend ab Rechnungsdatum, zu bezahlen. Leistet der Auftraggeber nicht rechtzeitig Zahlung, ist der Auftragnehmer berechtigt, je Mahnung pauschalierte Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber oder Auftragnehmer im Einzelfall andere Nachweise erbringen, sowie Verzugszinsen.

7) Skontoabzüge werden nicht anerkannt, wenn nicht gesondert vertraglich vereinbart.

8) Tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen von einer Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Bleibt der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist untätig, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

9) Stundenlohnarbeiten sowie Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht werden und über das Leistungsverzeichnis bzw. das Angebot/Kostenvoranschlag hinausgehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Stundenzettel nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze als vereinbart.

10) Die Auftragnehmerin behält sich vor, für Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden Zuschläge zu berechnen. Arbeiten, die zu Zeiten stattfinden, die Zuschläge ermöglichen, werden in der Regel nach Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt.

11) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, es sei denn, den Gegenforderungen liegen rechtskräftig festgestellte oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannte Gegenansprüche zugrunde.

12) Sämtliche auch nachträglich anfallenden Abgaben wie bspw.  Gebühren der GEMA, der Künstlersozialkasse oder anderer Verwertungsgesellschaften oder Zölle, sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.

13) Der Auftragnehmerin ist berechtigt, einmal pro Vertragsjahr eine Preisanpassung von maximal 10% vorzunehmen, wenn Änderungen der Beschaffungs- oder Betriebskosten eingetreten sind. Diese Erhöhung erfolgt unabhängig von anderen vereinbarten Preisanpassungsklauseln. Die Preisanpassung wird dem Auftraggeber mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Im Falle einer solchen Erhöhung steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende zu.

14) Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungspflichten der Auftragnehmerin einschließlich seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von seiner Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragslaufzeit oder vom Vertrag insgesamt entbunden ist. Gerät der Auftraggeber in Verzug mit der Abnahme der vereinbarten Leistung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Auftragnehmerin kann dabei alternativ pauschal für jede nicht abgenommene Leistungsstunde 20 % des Stundensatzes als Schadenersatz geltend machen, ohne die genaue Höhe des Schadens im Einzelnen darlegen zu müssen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der Auftragnehmerin kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 12 Abwerbung

Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern der Auftragnehmerin stellt einen Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht dar. In solchen Fällen ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines Halbjahres-Bruttogehalts des abgeworbenen Mitarbeiters zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn die Kündigung des Mitarbeiters auf Abwerbemaßnahmen des Auftraggebers oder von Personen in seinem Verantwortungsbereich zurückzuführen ist, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter tatsächlich in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt der Auftragnehmerin vorbehalten.

 

§ 13 Datenschutz

1) Hinsichtlich der bestehenden Datenschutzrechtlichen Regelungen wird auf unsere Datenschutzerklärung verwiesen. Diese wurde dem Auftraggeber ausgehändigt und kann unter https://lenaremmert.de/datenschutz/ eingesehen werden.

2) Hinsichtlich datenschutzrelevanter Auftragsverarbeitung übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung für personenbezogene Daten Dritter, die der Auftraggeber für seine Kommunikationsmaßnahmen (z. B. Mailings) zur Verfügung stellt. Die ordnungsgemäße Erfassung, Vorhaltung und Löschung dieser Daten gemäß DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers und wird von der Auftragnehmerin als gegeben vorausgesetzt.

3) Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis dahingehend, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von der Auftragnehmerin während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.

4) Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin im Innenverhältnis umfassend von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der rechtlichen oder datenschutzrechtlichen Nutzung der erbrachten Leistungen ergeben. Eigene Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin sind insoweit ausgeschlossen.

 

§ 14 Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglich gemachten oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund der Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen diese weder aufzeichnen, speichern, weitergeben, verwerten noch unbefugten Dritten zugänglich machen, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von der Auftragnehmerin vorgestellte Ideen, Konzepte oder Entwürfe in Text und/oder Bild, sofern und solange der Auftraggeber die entsprechenden Leistungen nicht beauftragt und vergütet hat.

 

§ 15 Einsatz Künstlicher Intelligenz

1) Die Auftragnehmerin ist dazu berechtigt, KI-Anwendungen, insbesondere die Software ChatGPT,  bei der Leistungserbringung zu nutzen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass KI-Anwendungen (z.B. ChatGPT) Daten möglicherweise in Drittstaaten ohne EU-Datenschutzniveau verarbeiten. Mit Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis hierzu.

2) Widerspricht der Auftraggeber vor oder bei Auftragserteilung der Nutzung von KI-Anwendungen, wird die Auftragnehmerin prüfen, ob und inwiefern auf deren Nutzung zur Leistungserbringung verzichtet werden kann. Ein Verzicht kann Auswirkungen auf die Kalkulation, Timings und Durchführbarkeit der Leistungen haben. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt, ein angepasstes Angebot zu unterbreiten oder den Auftrag abzulehnen.

3) An KI-generierten Inhalten und Elementen räumt die Auftragnehmerin insoweit immaterialgüterrechtliche Nutzungsrechte ein, wie diese entstehen und eingeräumt werden können. Die Nutzung der KI-Anwendungen durch die Auftragnehmerin erfolgt im Einklang der jeweiligen Nutzungsbedingungen der KI-Anbieter. Eine darüberhinausgehende Haftung der Auftragnehmerin beim Einsatz von KI-Anwendungen besteht nicht.

4) Soweit an KI-generierten Bildern keine Nutzungsrechte übertragen werden können, sichert die Auftragnehmerin -wenn nichts abweichend vereinbart wurde- zu, dass solche Bilder nicht für einen weiteren Auftraggeber verwendet werden.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).

2) Der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ist Bayreuth. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.

3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

 

¹ Die im Folgenden gewählte männliche Form bezieht sich immer zugleich auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Mehrfachbezeichnung wurde zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.